Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und -verkäufe auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Auf die Einhaltung der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 2 Vertragsabschluss
Angebote sind freibleibend. Aufträge und mündliche Absprachen über dieselben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vom Kunden genehmigt. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
§ 3 Preise
Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich.
§ 4 Lieferung
Liefertermine und Lieferfristen gelten für uns stets nur annähernd; sie sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen durch den Verkäufer berechtigen den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 30 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 5 Zahlung
Alle Rechnungen sind netto ohne Abzug binnen 7 Tagen nach Lieferung/Lieferbereitschaft gemäß unserer Auftragsbestätigung zu zahlen soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt spätestens durch eine Mahnung von uns, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Zahlungsverzug. Auch ohne Mahnung tritt Zahlungsverzug ein, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 9% Zinsen über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verlangen. Unberührt bleibt unser Recht, aus einem anderen Rechtsgrund oder aufgrund konkreten Nachweises höhere Zinsen zu verlangen. Ist der Käufer mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 21 Tage in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe auch durch Annahme von Akzepten enden sofort. Für noch nicht ausgeführte Lieferungen und Leistungen können wir Sicherheitsleistung oder Vorkasse verlangen, auch wenn in vorangegangenen Auftragsbestätigungen andere Zahlungsbedingungen genannt sind.
§ 6 Aufrechnung/Zurückhaltung
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Unberührt bleibt auch das Recht des Kunden zur Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages.
§ 7 Gefahrenübergang und Versand
Die Art der Verpackung sowie Versandweg und mittel werden mangels besonderer Vereinbarung von uns bestimmt. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unseren Versand verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder unsererseits noch andere Leistungen übernommen worden sind. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 8 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist aller gelieferten Waren beträgt 6 Monate ab Lieferdatum soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
§ 9 Sachmängelhaftung
Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel leisten wir nach den nachstehenden Vorschriften Gewähr: Der Kunde ist verpflichtet, seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 378 HGB nach zukommen. Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen uns vom Kunden unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflichten sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Dem Kunden steht als Mängelanspruch zunächst die Nacherfüllung zu. Insoweit leisten wir nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Herstellung eines neuen Werkes. Sind beide Formen der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB verbunden, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Verbrauch. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns berechtigterweise verweigert, kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur unwesentlichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu. Macht der Kunde Sachmängel geltend, darf er Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den gerügten Mängeln steht. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgte, können wir die Ersetzung der entstandenen Aufwendungen vom Kunden verlangen. Sämtliche Mängelansprüche des Kunden sowie Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Verhandlungen zwischen den Parteien führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB. Für die Holzfarbtöne sind Beizfarbtöne nach unserer Hauskollektion oder nach Farbmuster maßgebend. Kleine Farbabweichungen, die durch Verschiedenartigkeit der Hölzer und Furniere und sonstigen Oberflächen/Beschichtungen/Leder und anderen Bezugsstoffen in Farbe und Struktur bedingt sind, müssen wir uns vorbehalten. Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Abweichungen von abgebildeten und beschriebenen Modellen behalten wir uns vor. Veränderungen, die sich durch Produktionsverbesserungen und durch technischen Fortschritt ergeben, berechtigen nicht zur Reklamation.
§ 10 Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit
Bei Verzug unsererseits stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatz kann der Kunde jedoch nur geltend machen im Falle leichter Fahrlässigkeit wobei der entstandene Verzögerungsschaden der Höhe nach für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5%, insgesamt jedoch auf 5% vom Wert der Gesamtlieferung begrenzt ist, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass ihm durch den Verzug ein höherer Schaden entstanden ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
§ 11 Schadensersatzansprüche
Soweit in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht etwas anderes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Die vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Bezahlung der gesamten Forderung, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Zahlung durch Scheck oder Wechsels bis zu deren erfolgreicher Einlösung. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich (unter Beifügung einer Ablichtung des Pfändungsprotokolls) benachrichtigen; Kosten von Interventionen trägt der Kunde. Im Falle eines Weiterverkaufs der gelieferten Ware werden die Forderungen bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird.
§ 13 Übertragbarkeit der Rechte
Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragen. Dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Frankfurt am Main. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche, auch aus Wechseln und Schecks, ist Frankfurt am Main. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Konfliktrechts und des Übereinkommens über Internationale Warenkaufverträge (CISG). Vertragssprache ist deutsch.
§ 15 Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt vielmehr diejenige rechtlich zulässige als vereinbart, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Frankfurt am Main, 21. September 2020